Wie weit darf man gehen?
Juli 1, 2008
Ein gern diskutiertes Thema ist sicher die Frage, wie weit man gehen darf, um seine Aufgaben zu erfüllen.
Richtig sicher mit seinem Wissen fühlen sich – meiner Ansicht nach – die Wenigsten.
Wann darf ich einen Patienten festhalten? Wann muss ich einem Patienten, der flüchtet hinterherlaufen? Muss ich das überhaupt? Ist doch Aufgabe der Polizei?
Es ist echt ein heißes Thema. Wie schnell steht man denn heutzutage wegen irgendeinem Scheiß vor dem Richter? Und warum das Ganze? Weil man ein scheiß Helfergen in sich hat!
Man macht diesen Job, weil man seinen Mitmenschen Hilfe ins Haus bringen will und bekommt dafür dann – wenn es blöd läuft – die Kündigung und noch eine saftige Geldstrafe oben drauf.
Was mir bis jetzt so alles passiert ist – hier ein kleiner Überblick:
- Pat., weibl, schwanger im 9 Monat, Zwangseinweisung ohne Polizei (HA meint, dass wir das so hinbekommen – muhaha). Als wir ankommen steht der Arzt mit der Patientin vor dem Haus und redet auf sie ein. Sie zieht ein Messer aus der Hosentasche (2cm Klinge, wenn nicht 3!) und droht damit, sich im Wald das Leben zu nehmen. So schnell wie eine Schwangere eben laufen kann, rennt sie in Richtung Wald.
Euer Kollege war mal Türsteher und hat 120kg bei einer einigermaßen sportlichen Figur, ihr seid Dreckszivi und habt 70kg bei 1,89m – Was tut ihr?
- Wir haben Schuhe eines Patienten vergessen und geben diese in der psychatrischen Klinik nachträglich ab. Beim Verlassen des Geländes fällt euch ein Privat-PKW auf, der vor der Schranke zur Einfahrt steht. Die Beifahrertür steht offen und eine Frau mittleren Alters springt heraus und rennt in Richtung Hauptverkehrsstraße. Patientin schwankt. Der Fahrer des Autos gibt an, dass dies seine Frau wäre und die da rein müsse, aber keinerlei Einsicht zeigt.
Was tut ihr jetzt? Kollege ist mal wieder der Türsteher, der heute aber konditionstechnisch nen schwachen Tag hat, ihr seid der Dreckszivi und der Patientin geschätzte 20-25kg überlegen und auf jeden Fall trotz Haix-Schuhen schneller.
Bin auf eure Antworten gespannt und werden dann morgen oder übermorgen veröffentlichen, wie wir die Situation damals – unserer Meinung nach korrekt – gelöst haben. Wäre schön, wenn jemand mit juristischem Hintergrund etwas dazu sagen könnte.
Entry Filed under: Allgemein, Ernstes. Schlagworte: Eigengefährdung, Fremdgefährung, Gewalt, Notwehr, Polizei, Zwangseinweisung.
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1.
Ghettomaster | Juli 2, 2008 at 9:43
Die schwangere hätt ich eingefangen. Da hätte euch bei der Ausgangsituation auch keiner ans Bein gepinkelt.
Die mutmaßlich angetrunkene hätte genausogut der Ehemann fangen können. Ist schließlich seine Frau. ;)
2.
Gonzo | Juli 2, 2008 at 11:51
Punkt 1:
Hinterher und einfangen (natürlich im Rahmen des Eigenschutzes). Jemand der erklärt bzw. augenscheinlich beabsichtigt sich umzubringen gilt m.E. als nicht mehr Zurechnungsfähig und dann darfst du “Hand anlegen”.
Punkt 2:
Schwierig… auch hinterher, aber nicht so schnell und eher mit der Absicht die Dame davor zu bewahren, einfach auf die, vermutlich stark befahrene, Straße zu rennen. “Richtig einfangen” ist da m.E. nicht gestattet. Wobei das da natürlich auf die Argumentation ankommt. Wenn du, wie gesagt, dann erklärst “Die wollte auf die Straße laufen und da hab ich mich halt auf sie daufgesetzt, damit sie nciht überfahren wird.” dürfte das auch gehen.
Alle Angaben ohne Gewähr!
3.
torschtl | Juli 2, 2008 at 7:11
Auflösung zur Schwangeren:
Kollege ging hinterher, sie war ja nicht grad die schnellste mit ihrem Bauch und hatte mit 1 Handgriff das Messer in seiner Hand. Danach konnten wir sie durch ruhiges Zureden dazu bewegen am Bordstein sitzen zu bleiben und mit uns auf die Polizei zu warten.
Fall 2:
Ich bin hinterher und hab sie gefragt was denn los sei. Bei´ßender Alkgeruch. Sie geht jetzt nach Hause… laut Ehemann wohnen sie 15km entfernt… soviel dazu. Hab sie dann nicht grob, aber doch bestimmt festgehalten. Danach haben wir über die Leitstelle die Polizei nachgefordert und sie dann zusammen mit 2 Grünen in die psychatrische Notaufnahme geführt.